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verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_den_obersten_landesgerichten

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Anwaltszwang vor den obersten Landesgerichten

§ 78 (1) S. 3 ZPO

Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

siehe auch

§ 78 (1) ZPO → Anwaltsprozess

verfahrensrecht/anwaltszwang_vor_den_obersten_landesgerichten.1690273722.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1