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Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 78 (1) ZPO → Anwaltsprozess
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