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verfahrensrecht:antrag_auf_selbstaendige_beweiserhebung

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Antrag auf selbständige Beweiserhebung

§ 487 ZPO

Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

siehe auch

§§ 485 - 494a → Selbständiges Beweisverfahren

verfahrensrecht/antrag_auf_selbstaendige_beweiserhebung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1