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verfahrensrecht:abnahme_der_vermoegensauskunft

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Abnahme der Vermögensauskunft

Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.1)

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]
2)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22
verfahrensrecht/abnahme_der_vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:13 von mfreund