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urheberrecht:zitate [2020/09/09 16:01] – mfreund | urheberrecht:zitate [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | **§ 51 Satz 1 UrhG** | ||
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+ | Zulässig ist die [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung|Vervielfältigung, | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] | ||
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+ | § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG -> [[Zitate in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk]] \\ | ||
+ | § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG -> [[Zitate in einem selbständigen Sprachwerk]] \\ | ||
+ | § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG -> [[Zitate in einem selbständigen Werk der Musik]] \\ | ||
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+ | § 51 Satz 3 -> [[Bildzitat]] \\ | ||
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+ | -> [[Filmzitat]] \\ | ||
+ | -> [[Musikzitat]] \\ | ||
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+ | Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV)) | ||
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+ | Die Vorschriften der §§ 51 und 63 UrhG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen [-> [[EU: | ||
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+ | Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Ausnahmen und Beschränkungen]]] vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV)) | ||
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+ | Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und eigenen | ||
+ | Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.((BGH, | ||
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+ | Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes allein zum Ziel hat, dieses Dritten - etwa zu Informationszwecken - leichter zugänglich zu machen.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, | ||
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+ | Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; | ||
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+ | Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit | ||
+ | soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu | ||
+ | bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, | ||
+ | UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen | ||
+ | inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, | ||
+ | einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt.((BGH, | ||
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+ | Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, | ||
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+ | Für den Zitatzweck ist es erforderlich, | ||
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+ | Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, | ||
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+ | Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.((BGH, | ||
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+ | Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen.((BGH, | ||
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+ | Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt die Vervielfältigung, | ||
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+ | Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.((BGH, | ||
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+ | Die Zitierfreiheit sollte im Lichte einer Anpassung des Schranke des § 51 UrhG an die Informationsgesellschaft nicht grundlegend erweitert werden, sondern nur bei einigen Werkarten (Film- und Multimediawerken) präzisiert werden (vgl. Gesetzentwurf mit Begründung BT-Drucks. 16/ | ||
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+ | Auch die in ihrer Neuformulierung etwas weiter gefasste Schranke des § 51 UrhG bleibt eng auszulegen.((OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07)) | ||
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+ | Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die | ||
+ | Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf | ||
+ | das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht | ||
+ | und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene | ||
+ | Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung | ||
+ | Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, | ||
+ | das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, | ||
+ | sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, | ||
+ | einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung | ||
+ | den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch | ||
+ | den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. | ||
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+ | Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 | ||
+ | Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist | ||
+ | die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, | ||
+ | sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt | ||
+ | ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 | ||
+ | UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe | ||
+ | von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. | ||
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+ | Nach Ansicht des Senats ist es fraglich, ob eine Nutzung zum Zwecke | ||
+ | des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG | ||
+ | voraussetzt, | ||
+ | zwischen dem Medium, in dem das Zitat erfolgt, und dem zitierten | ||
+ | Werk besteht. | ||
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+ | Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit | ||
+ | soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches | ||
+ | Werk in einer bloß äußerlichen, | ||
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+ | Der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich zu der Frage der Anforderungen an die Verbindung zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk kein hinreichend klarer Anhaltspunkt entnehmen.((BGH, | ||
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+ | Der Senat neigt der Auffassung zu, dass maßgebliches Kriterium für die Annahme der seiner Ansicht nach erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden nicht die technische Frage ist, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - beispielsweise | ||
+ | durch Einrückungen oder Fußnoten - eingebunden wird. Als entscheidend sieht der Senat vielmehr an, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorliegend | ||
+ | der Fall. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente dienten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts und sollten es dem Leser ermöglichen, | ||
+ | Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, | ||
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+ | Auf den Umstand, dass die PDF-Dateien durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren könnten, | ||
+ | kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner vorliegenden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht " | ||
+ | täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" | ||
+ | die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer " | ||
+ | durch Verlinkung im Internet drohende Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich | ||
+ | abstrakte Gefahr nach Ansicht des Senats bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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