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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:veroeffentlichung_der_verguetungstarife

finanzcheck24.de

Veröffentlichung der Vergütungstarife

§ 13 (2) UrhWahrnG

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 13 (1) → Vergütungstarife
§ 13 (3) → Berechnungsgrundlage für die Vergütungstarife

siehe auch

urheberrecht/veroeffentlichung_der_verguetungstarife.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1