Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.
§ 69c (1) Nr. 3 S. 2 UrhG → Erschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf ein Computerprogramm