Verbot der Verbreitung eines Computerprogramms

§ 69c (1) Nr. 3 S. 1 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.

§ 69c (1) Nr. 3 S. 2 UrhGErschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf ein Computerprogramm

siehe auch

urheberrecht/verbot_der_verbreitung_eines_computerprogramms.txt · Zuletzt geändert: 2010/08/04 09:25 von mfreund
 

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