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 +====== Urheberrecht ======
  
 +UrhG -> [[Urheberrechtsgesetz]]
 +
 +Die [[Urheber]] von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre [[Werk|Werke]] Schutz nach Maßgabe des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] [§ 1 (1) UrhG -> [[Urheberschutz]]]. 
 +
 +Das Urheberrecht schützt den [[Urheber]] in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen [-> [[Urheberpersönlichkeitsrecht]]] zum [[Werk]] und in der Nutzung des Werkes [-> [[Verwertungsrechte]], [[Nutzungsrechte]]]. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen [[Vergütung]] für die Nutzung des Werkes. 
 +
 +Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz
 +geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt [-> [[Urheberrechtsverletzung]]], ist dem Verletzten
 +gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG [-> [[Schadensersatzanspruch]]] zum Ersatz des daraus entstehenden
 +Schadens verpflichtet.
 +
 +
 +Zu den [[geschützte Werke|geschützten Werken]] der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [[Sprachwerke]], wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
 +[[Werke der Musik]]; [[pantomimische Werke]] einschließlich der Werke der Tanzkunst; [[Werke der bildenden Künste]] einschließlich der Werke der [[Werke der Baukunst|Baukunst]] und der [[Werke der angewandten Kunst|angewandten Kunst]] und Entwürfe solcher Werke; [[Lichtbildwerke]] einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; [[Filmwerke]] einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; [[Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art]], wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen [§ 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]]].
 +
 +Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist das Vorliegen einer [[Schöpfungshöhe]], d.h. die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.
 +
 +[[Urheber]] ist der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht ensteht mit der Werksschöpfung und erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers [§ 64 (1) UrhG -> [[Dauer des Urheberrechts]]]. 
 +
 +
 +Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geistigen
 +und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG) [-> [[Urheberpersönlichkeitsrecht ]]]. Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das [[Veröffentlichungsrecht]] (§ 12 UrhG), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das damit angesprochene [[Urheberpersönlichkeitsrecht]] gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts((vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92, GRUR 1994, 280 Rn. 20 - Phil Collins/Imtrat; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., vor § 12 UrhG Rn. 46)) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[:Geistiges Eigentum]] \\
 +-> [[:Gewerbliche Schutzrechte]] \\