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urheberrecht:unterlassungsanspruch_bei_nichterteilung_von_auskuenften

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Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften

§ 36d (1) UrhG

Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen.

§ 36d (2) UrhG

Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.

§ 36d (3) UrhG

Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 36d (4) UrhG

§ 36b Absatz 2 ist anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/unterlassungsanspruch_bei_nichterteilung_von_auskuenften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1