Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:filmwerke

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
urheberrecht:filmwerke [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1urheberrecht:filmwerke [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Filmwerke  ======
 +
 +<note>
 +**§ 2 (1) Nr. 6 UrhG**
 +
 +Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
 +</note>
 +
 +-> [[Miturheber eines Filmwerks]]
 +
 +
 +Der [[Schutz des Filmherstellers|Leistungsschutz]] für auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerke und Laufbilder und der Urheberrechtsschutz für Filmwerke haben unterschiedliche Schutzgüter. Während die §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige Schöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG).((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
 +
 +Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferi-sche Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total))
 +
 +Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als [[Lichtbildwerke]] nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films.((BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\
 +§ 94 UrhG -> [[Schutz des Filmherstellers]] \\
 +