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urheberrecht:filesharing

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urheberrecht:filesharing [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1urheberrecht:filesharing [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Filesharing ======
  
 +-> [[eDonkey 2000]]
 +
 +
 +Bei einem Filesharing wie beilspielsweise [[eDonkey 2000]] [-> [[Sharehosting]]] verwalten die Filesharing-Server nur einen Index der freigegebenen Dateien und der dazugehörigen Client-Adressen. Der Server speichert und verschickt keine Dateien, sondern lediglich deren Metadaten.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07))
 +
 +
 +==== Täterschaft ====
 +
 +In tatsächlicher Hinsicht besteht der Verletzungsfall im Nachweis von Dateien, auf denen der Tonträger zum Download zur Verfügung gestellt wird. Auf dem Filesharing-Server wird lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen werden, sind dort nicht gespeichert. Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines Nachweisdienstes greifen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07))
 +
 +==== Mittäterschaft ====
 +
 +Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest bedingten – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden – Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat haben muss.((OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07; m.V.a. BGH GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR 08, 35 – 37))
 +
 +==== Störerhaftung ====
 +
 +Mithin besteht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch lediglich die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur [[Störerhaftung]].((vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07))
 +
 +
 +==== Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder ====
 +
 +Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.((BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus))
 +
 +Eltern genügen  ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.((Aus der Pressemitteilung Nr. 193/2012 zu BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Sharehosting]] \\
 +-> [[Internetrecht:Internetrecht]] \\