Filesharing

Bei einem Filesharing wie beilspielsweise eDonkey 2000 verwalten die Filesharing-Server nur einen Index der freigegebenen Dateien und der dazugehörigen Client-Adressen. Der Server speichert und verschickt keine Dateien, sondern lediglich deren Metadaten.1)

Täterschaft

In tatsächlicher Hinsicht besteht der Verletzungsfall im Nachweis von Dateien, auf denen der Tonträger zum Download zur Verfügung gestellt wird. Auf dem Filesharing-Server wird lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen werden, sind dort nicht gespeichert. Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines Nachweisdienstes greifen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.2)

Mittäterschaft

Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest bedingten – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden – Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat haben muss.3)

Störerhaftung

Mithin besteht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch lediglich die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung.4)

siehe auch

1) , 2) OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07
3) OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07; m.V.a. BGH GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR 08, 35 – 37
4) vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2008 - I-20 U 196/07
urheberrecht/filesharing.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)
 

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