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+ | ====== Berichterstattung über Tagesereignisse ====== | ||
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+ | **§ 50 UrhG** | ||
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+ | Zur Berichterstattung über [[Tagesereignisse]] durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] | ||
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+ | -> [[Tagesereignisse]] \\ | ||
+ | -> [[Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über Tagesereignisse]] \\ | ||
+ | -> [[Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts eines Werks]] \\ | ||
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+ | Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über [[Tagesereignisse]] durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, | ||
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+ | Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG [-> [[Quellenangabe]]] die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.((BGH, | ||
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+ | Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit [Art 5 (1) S. 1 GG -> [[Grundrecht: | ||
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+ | Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist die [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]] (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und die [[Recht der öffentlichen Wiedergabe|öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung]] (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) zulässig. | ||
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+ | Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.((BGH, | ||
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+ | Unter einem [[Tagesereignisse|Tagesereignis]] ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; | ||
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+ | Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c [-> [[Ausnahmen und Beschränkungen]]] der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Urheberrechtsrichtlinie]]] und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen [-> [[EU: | ||
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+ | Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Ausnahmen und Beschränkungen]]] können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II)) | ||
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+ | Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, | ||
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+ | Unter einer Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Ausnahmen und Beschränkungen]]] ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich.((BGH, | ||
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+ | Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.((BGH, | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, | ||
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+ | Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung [-> [[Grundrecht: | ||
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+ | Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/29/EG genügt.((BGH, | ||
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+ | Auch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG ist gemäß § 94 Abs. 4 UrhG für die nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, | ||
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+ | Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und | ||
+ | später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG). Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, | ||
+ | Leistung selbst zum Gegenstand hat((vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis, | ||
+ | Ereignis in Erscheinung treten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 51 UrhG -> [[Zitate]] \\ | ||
+ | Art 5 (1) S. 1 GG -> [[Grundrecht: | ||
+ | Art 5 (1) S. 2 GG -> [[Grundrecht: |
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