Anspruch auf Auskunft

§ 101 (1) S. 1 UrhG

Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

§ 101 (1) S. 2 UrhGRechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Bemessung des Streitwerts des Auskunftsanspruches

Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist.1)

Auskunftsanspruch gegen Dritte

§ 101 (2) UrhG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

  1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
  2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
  3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
  4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG kann bei offensichtlicher Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts ein Auskunftsanspruch gemäß Absatz 1 über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke gegen eine Person geltend gemacht werden, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.2)

Erforderliche Angaben

§ 101 (3) UrhG

Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

  1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
  2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

Unverhältnismäßig

§ 101 (4) UrhG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

Falschauskunft

§ 101 (5) UrhG

Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Haftung

§ 101 (6) UrhG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

Einstweiliger Rechtsschutz

§ 101 (7) UrhG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

Verwertung der erlangten Erkenntnisse in einem Strafverfahren

§ 101 (8) UrhG

Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

Richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten

Einschränkung des Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses

Rechtsprechung zu § 101 a (1) UrhG a.F.

Der Auskunftsanspruch folgt aus § 101 a I UrhG. Danach kann der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der „Vervielfältigungsstücke“ in Anspruch genommen werden. Nach richtiger Ansicht ist diese Regelung zumindest analog anwendbar auf die Herstellung und Verbreitung unkörperlicher Vervielfältigungsstücke, wie sie bei einer Online-Veröffentlichung vorliegen. Dies ist zum einen geboten aufgrund der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Zum anderen ist die Geltung notwendig, weil ansonsten keine effektive Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen möglich ist.3)

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 31. März 2010 - I ZR 27/09; m.V.a. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.
2) OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1.9.2009, 6 W 47/09; dort: den von der Beteiligten als Internet-Provider ermöglichten Internet-Zugang
3) BGH, Vers.-Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS; m.w.N.
urheberrecht/anspruch_auf_auskunft.txt · Zuletzt geändert: 2011/02/25 12:19 von mfreund
 

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