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sortenschutzgesetz:aufbereitung

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Aufbereitung

Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können.1)

Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Ein-gliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch ein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des Aufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht, wer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von Maschinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stel-lungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-336/02 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) oder wer bei Gelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung hat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen.2)

Nachbau

10a (3) SortG

Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sortenschutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechtes nach § 11 vereinbart ist.

Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis das-selbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten Fassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen werden.3)

Demnach ist das Kooperationsabkommen 1996 jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei nach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen.4)

Ausnahmeregelung ("Landwirteprivileg")

Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden5), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das „Landwirteprivileg“) nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42).6)

Das Recht zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab7). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt8). Dies nimmt die Fälle, in denen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt geht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht des Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung der Ansprüche des Sortenschutzberechtigten gegenüber dem nachbauenden Landwirt dient.9)

1) , 2) , 6) , 9)
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 185/03 - Aufbereiter II
3)
BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 85/03; m.V.a. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders., Das „Landwirteprivileg“ im nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474
4)
BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 85/03
5)
Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 Rdn. 40
7)
EuGH, aaO Rdn. 44
8)
EuGH, aaO Rdn. 46
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