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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:hoehe_der_verguetung

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Höhe der Vergütung

§ 2 (1) RVG

Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

§ 23 (2) RVG → Höhe des Gegenstandswerts
§ 23 (2) RVG → Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren
§ 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen

§ 3 (1) GKG → Streitwert

Gegenstandswert des Markenlöschungssverfahrens
Gegenstandswert des Markenwiderspruchsverfahrens
Gegenstandswert des Markenverletzungsverfahrens

Der Streitwert ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GKG, welcher die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG zugrunde liegt, der Wert des Streitgegenstandes, dessen Höhe sich nach § 34 GKG bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PatKostG).1)

Hiervon zu trennen ist der Gegenstandswert, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RVG [→ Höhe der Vergütung] den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet; nach dem Gegenstandswert richtet sich allein die Höhe der (gesetzlichen) Anwaltsgebühren.2)

Nach § 32 Abs. 1 RVG ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert zugleich auch der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren.3) Wie sich aus § 33 Abs. 1 RVG ergibt, kann das Gericht allerdings den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert auch selbstständig festsetzen.4)

Gemäß § 2 Abs. 1 RVG berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes aus dem Wert, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist danach eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2 Nr. 2300 RVG entsteht für das Betreiben eines Geschäftes einschließlich der Information.5)

§ 2 (2) RVG

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

siehe auch

1) , 2) , 3)
BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU)
4)
BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU)
5)
BPatG, Beschl. v. 14. März 2012 29 W (pat) 115/11
rechtsanwaltsverguetungsgesetz/hoehe_der_verguetung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1