Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
privatrecht:unterlassungsanspruch [2023/07/04 08:12] – mfreund | privatrecht:unterlassungsanspruch [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Unterlassungsanspruch ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 1004 (1) BGB** | ||
+ | |||
+ | Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 1004 (2) BGB -> [[Ausschluss des Unterlassungsanspruchs bei Verpflichtung zur Duldung]] \\ | ||
+ | |||
+ | UKlaG-> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | |||
+ | -> [[Umfang des Unterlassungsanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | -> [[Vorbeugender Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungsanspruch gegen eine Gesellschaft]] \\ | ||
+ | -> [[Verwirkung von Unterlassungsansprüchen]] \\ | ||
+ | -> [[Abtretung des Unterlassungsanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungsvertrag]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Wiederholungsgefahr]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | § 139 PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | § 14 MarkenG -> [[Markenrecht: | ||
+ | § 8 (1) UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
+ | |||
+ | Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, | ||
+ | der [[Beseitigungsanspruch]] die Abwehr einer bereits eingetretenen, | ||
+ | |||
+ | Unterlassungs- und [[Beseitigungsanspruch|Beseitigungsansprüche]] sind trotz ihres gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte | ||
+ | regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, | ||
+ | |||
+ | Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, | ||
+ | wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung | ||
+ | ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von | ||
+ | Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt.((BGH, | ||
+ | mwN)) | ||
+ | |||
+ | Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Bestimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; | ||
+ | |||
+ | Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, | ||
+ | |||
+ | Zwar hat der Unterlassungsschuldner für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, | ||
+ | |||
+ | Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der | ||
+ | Revisionsinstanz rechtswidrig ist.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 16 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Beseitigungsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Auskunftsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Schadensersatzanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Vernichtungsanspruch]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de