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privatrecht:kuendigung_des_personenbefoerderungsvertrags

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Kündigung des Personenbeförderungsvertrags

Soweit nichts anderes vereinbart ist1), kann ein Fluggast daher nach § 648 Satz 1 BGB [→ Kündigungsrecht des Bestellers] den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.2)Kündigung des Personenbeförderungsvertrags

Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.3)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass die Regelung in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 allein Informations- und Transparenzpflichten statuiert4). Daraus folgt, dass die Frage, welche Rechte und Pflichten den Vertragsparteien nach einer wirksamen Kündigung zustehen, nach nationalem Recht zu beurteilen ist.5)

siehe auch

1)
dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 23 ff.
2)
BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22
3) , 5)
BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22
4)
EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 Rn. 30
privatrecht/kuendigung_des_personenbefoerderungsvertrags.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/16 07:33 von mfreund