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+ | ====== Vorbenutzungsrecht ====== | ||
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+ | **§ 12 (1) S. 1 PatG** | ||
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+ | Die [[Wirkung des Patents]] tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung [§ 34 (1) PatG -> [[Patentanmeldung]]] bereits im Inland die [[Erfindung]] in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. | ||
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+ | § 12 (1) S. 2 PatG -> [[Wirkung des Vorbenutzungsrechts]] \\ | ||
+ | § 12 (1) S. 3 PatG -> [[Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts]] \\ | ||
+ | § 12 (1) S. 4 PatG -> [[Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt]] | ||
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+ | § 12 (2) PatG -> [[Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch]] | ||
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+ | -> [[Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts]] \\ | ||
+ | -> [[Nachweis des Vorbenutzungsrechts]] | ||
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+ | Nach § 9 PatG [-> [[Wirkung des Patents]]] ist allein der Patentinhaber oder der von diesem Ermächtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen. Sonstige Dritte sind für die Dauer des Patents von einer solchen Benutzung ausgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | Dieser Grundsatz wird durch § 12 PatG [§ 12 PatG -> [[Vorbenutzungsrecht]]] insoweit eingeschränkt, | ||
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+ | Mit dieser Einschränkung will das Gesetz aus Billigkeitsgründen einen vorhandenen oder in vorbereitenden Veranstaltungen bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers schützen und damit die unbillige Zerstörung in rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern. Auf der Grundlage eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschließen können, der die geschützte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat.((BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 - Schutzverkleidung; | ||
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+ | Diesem Regelungszweck entsprechend ist der Vorbenutzer auf die Nutzung desjenigen Besitzstands beschränkt, | ||
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+ | Einen solchen Eingriff hat der Senat für den Fall angenommen, dass bei der als patentverletzend angegriffenen Ausführungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, während dies bei der vorbenutzten Ausführungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war.((BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 - Schutzverkleidung; | ||
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+ | Ein Eingriff in den Gegenstand des Patents kann darüber hinaus aber auch dann vorliegen, wenn der Vorbenutzer die Erfindung in einem stärkeren Maße nutzt, als dies seinem Besitzstand entspricht, oder wenn er die Erfindung in anderer Weise nutzt, als dies vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Fall war.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 61/21 - Faserstoffbahn)) | ||
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+ | Zwar darf das Vorbenutzungsrecht nicht so eng gefasst werden, dass der Vorbenutzer davon keinen wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch machen kann.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 61/21 - Faserstoffbahn)) | ||
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+ | Es muss andererseits aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die technische Lehre eines Patents Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen.((BGH, | ||
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+ | Ob in diesem Sinne eine andere Benutzungsform vorliegt, ist am Maßstab der unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegten Schutzansprüche zu entscheiden. Veränderungen, | ||
+ | technisch anderer Weise verwirklicht, | ||
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+ | Ob letzteres der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, | ||
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+ | Danach können die Grenzen des Vorbenutzungsrechts überschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zusätzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausführungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausführungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung wegen dieses zusätzlichen Vorteils hervorgehoben wird.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 61/21 - Faserstoffbahn)) | ||
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+ | Sind hingegen in einem Schutzanspruch für ein Merkmal zwei vollständig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelmäßig keine entsprechende Beschränkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung vonder Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 61/21 - Faserstoffbahn; | ||
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+ | Die Modifikation eines vorbenutzten Gegenstandes, | ||
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+ | Dies gilt unabhängig davon, ob lediglich die Verletzungsklage auf eine in der genannten Weise beschränkte Fassung eines unabhängigen Schutzanspruchs gestützt wird oder ob das Gebrauchsmuster in einem Löschungsverfahren entsprechend beschränkt worden ist.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 61/21 - Faserstoffbahn)) | ||
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+ | Der Besitzstand des Vorbenutzers, | ||
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+ | Dem Vorbenutzer können Abweichungen von der vorbenutzen Ausführungsform deshalb auch dann verwehrt sein, wenn die technische Lehre der Erfindung zwar sowohl von der Vorbenutzung als auch von der erst nach dem Anmeldetag benutzten Ausführungsform verwirklicht wird, die letztere aber die Lehre des Patentanspruchs in einer anderen Ausgestaltung oder Verfahrensweise verwirklicht.((BGH, | ||
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+ | Ob in diesem Sinne eine andere Benutzungsform vorliegt, ist am Maßstab der unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegten Patentansprüche zu entscheiden. Veränderungen, | ||
+ | darauf haben, ob und in welcher Weise die technische Lehre eines Patentanspruchs und deren einzelne Merkmale verwirklicht werden, sind für das Vorbenutzungsrecht ohne Belang. Wird hingegen mindestens ein Merkmal des Patentanspruchs in technisch anderer Weise verwirklicht, | ||
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+ | Danach können die Grenzen des Vorbenutzungsrechts überschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zusätzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modizifierten Ausführungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies | ||
+ | kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausführungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung des Patents wegen dieses zusätzlichen Vorteils hervorgehoben wird.((BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 - Schutzverkleidung)) | ||
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+ | Sind hingegen in einem Patentanspruch für ein Merkmal zwei vollständig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelmäßig keine entsprechende Beschränkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die | ||
+ | aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne weiteres in Betracht zu ziehen ist.((BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 - Schutzverkleidung)) | ||
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+ | Darüberhinaus können möglicherweise weitere Voraussetzungen dem Vorbenutzer gestatten, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 9 PatG -> [[Wirkung des Patents]] | ||
+ | §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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