Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.
Eine Vorbenutzung kann derjenige geltend machen, der im Anmelde-/Prioritätsdatum im redlichen Erfindungsbesitz war und diesen im Inland durch Benutzung oder zur Benutzung führenden Vorbereitungen betätigt hat.
Das Vorbenutzungsrecht dient dem Schutz des redlich erworbenen Besitzstandes. Aus Billigkeitsgründen soll ein vorhandener (oder zumindest bereits angelegter) gewerblicher Besitzstand des Vorbenutzers geschützt und damit die unbillige Zerstörung von Werten verhindert werden, die in zulässiger Weise geschaffen wurden. § 12 PatG enthält somit eine (an Billigkeitsgründen orientierte) Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentinhabers gemäß § 9 PatG. Bem.: Obwohl tragender Grund für das Vorbenutzungsrecht, sind Billigkeitsgesichtspunkte kein selbständiges Tatbestandsmerkmal des § 12 PatG.1).
Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 PatG ist der Inhaber des Vorbenutzungsrechts befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Stellt der Vorbenutzungsberechtigte die erfindungsgemäßen Gegenstände nicht in eigener Werkstatt her, sondern werden diese in einer fremden Werkstatt produziert, wird die Benutzung des Patents in der fremden Werkstatt nur dann durch das Vorbenutzungsrecht des Berechtigten gedeckt, wenn dieser für den Vorbenutzungsberechtigten tätig wird. Hierzu muss der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden, wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und des Vertriebs der erfindungsgemäßen Gegenstände haben. Entscheidet der Inhaber der fremden Werkstätte selbst über die Herstellung und den Vertrieb der erfindungsgemäßen Gegenstände und geschieht der Vertrieb auf eigene Rechnung und Gefahr, liegt darin keine Ausübung des Vorbenutzungsrechts mehr.2)
Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begründenden Tatsachen sind sehr kritisch zu würdigen und an ihren Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil erfahrungsgemäß nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen häufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben. Andererseits dürfen die Anforderungen an den Beweis nicht so hoch gespannt werden, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechtes praktisch unmöglich gemacht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn schriftliche Unterlagen oder andere objektive Umstände die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigen. In solchen Fällen treten die einer Zeugenaussage in aller Regel anhaftenden und insbesondere durch das nachlassende Erinnerungsvermögen der Zeugen verursachten Unsicherheiten umso weiter zurück, je mehr objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen.6)
Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
Danach begründen die Benutzung oder die Veranstaltungen kein Vorbenutzungsrecht, wenn
siehe: Erfindungsbesitz
Erfindungsbesitz liegt vor, wenn der Begünstigte bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Der Vorbenutzer muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein.7)
Der Erfindungsbesitz muss nicht originär beim Vorbenutzer (Doppelerfindung) entstanden sein, sondern es genügt jede Art der Kenntniserlangung von einem Dritten, insbesondere auch vom Patentinhaber (arg. § 12 Abs. 1 S. 4 PatG).
Als Veranstaltungen zur Betätigung des Erfindungsbesitzes kommen neben technischen Maßnahmen, welche die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausführung zu bringen, auch Maßnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es müssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erfüllen. Zunächst müssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen12). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen13).14)
Nach der Rechtsprechung muss die Benutzungshandlung die Ernsthaftigkeit des gewerblichen Nutzungswillens umsetzen. Daran fehlt es regelmäßig bei der Herstellung eines noch zu testenden Prototypen.15)
Benutzung im Sinne des § 12 PatG sind alle in § 9 PatG beschriebenen Handlungen; insbesondere genügt auch die mittelbare Benutzung § 10 PatG.16)
Veranstaltungen im Sinne des § 12 PatG sind alle Maßnahmen, die objektiv der bestimmungsgemäßen Ausführung dienen und subjektiv den Willen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme erkennen lassen.19)
Nach Anmeldung: Herstellung, anbieten und in Verkehr bringen für andere
Nach Anmeldung: In Verkehr bringen (ohne Herstellung; also nur Import aus dem Ausland)
Nach Anmeldung: Herstellung
Eine Ausnahme gilt allerdings für den Händler, der nicht zum Herstellen - insbesondere in fremden Werkstätten - übergehen darf.
Dem Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutzgestellten Erfindung eingreifen.34)
→ Änderungen, die in den Gegenstand des Patents eingreifen, sind vom Vorbenutzungsrecht nicht umfasst
Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
Das Vorbenutzungsrecht ist an den Betrieb oder selbständigen Teilbetrieb (also nicht an das Unternehmen) gebunden, um eine Vervielfältigung des Rechts auszuschließen.35) Damit ist das Vorbenutzungsrecht nicht selbständig vererb- oder veräußerbar.36)
Eine selbständige Lizenzerteilung am Vorbenutzungsrecht ist nicht möglich.37), ebenso wenig eine Aufteilung nach einzelnen Benutzungsformen oder nach verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsteilen.
Zulässig bleibt die Herstellung in fremden Werkstätten, wenn der Vorbenutzer Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung behält (Auftragsherstellung).
Nichtausübung des Vorbenutzungsrechts führt nicht ohne weiteres zu dessen Erlöschen, es erlischt nur durch endgültige Aufgabe der Benutzung oder Einstellung der Veranstaltungen. Ein Erlöschen liegt daher bei Betriebsaufgabe oder Verzicht auf das Vorbenutzungsrecht vor.38)
Unbillige Ergebnisse werden über Verwirkung vermieden.39)
Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
§ 12 Abs. 2 S. 1 PatG stellt den Prioritätstag - wie bereits unter Ziffer II.6. dargelegt - dem Anmeldetag gleich.
§ 12 Abs. 2 S. 2 PatG betrifft den Fall der Inanspruchnahme einer Priorität aus einer ausländischen Anmeldung. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Anmeldetag = Prioritätstag“ nur, wenn für die Priorität Gegenseitigkeit verbürgt ist, was im Rahmen des PVÜ der Fall ist (vgl. Art. 4 B PVÜ).
Bei Benutzungs-/Veranstaltungshandlungen nach dem Anmelde-/Prioritätstag entsteht kein Vor- oder Weiterbenutzungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme dieser Handlungen vor Offenlegung erfolgt.40)
Im EPÜ ist keine Regelung zum Vorbenutzungsrecht enthalten. Es verbleibt vielmehr bei den nationalen Vorschriften. § 12 PatG ist insoweit mit Wirkung für die BRD anwendbar, da ein europäisches Patent einem Bündel nationaler Patente entspricht (vgl. Art. 64 III EPÜ, wonach eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird). Bem.: Das Vorbenutzungsrecht hängt am nationalen Teil des EP-Patents und wirkt nur für diesen Teil, ist also territorial beschränkt. Ein Recht nach § 12 PatG „hilft“ also nur für den DE-Teil des EP-Patents; ob ein Vorbenutzungsrecht auch in anderen Ländern geltend gemacht werden kann, kommt es auf das jeweilige nationale Recht an.
In Art. 12 des Entwurfs der Gemeinschaftspatentverordnung ist nunmehr eine Regelung zum Vorbenutzungsrecht vorgesehen. Diese Regelung entspricht ihrem Wortlaut nach weitgehend § 12 PatG.