Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.
§ 12 (1) S. 2 PatG → Wirkung des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 3 PatG → Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 4 PatG → Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt
§ 12 (2) PatG → Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch
→ Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts
→ Nachweis des Vorbenutzungsrechts
Eine Vorbenutzung kann derjenige geltend machen, der im Anmelde-/Prioritätsdatum im redlichen Erfindungsbesitz war und diesen im Inland durch Benutzung oder zur Benutzung führenden Vorbereitungen betätigt hat.
Das Vorbenutzungsrecht dient dem Schutz des redlich erworbenen Besitzstandes. Aus Billigkeitsgründen soll ein vorhandener (oder zumindest bereits angelegter) gewerblicher Besitzstand des Vorbenutzers geschützt und damit die unbillige Zerstörung von Werten verhindert werden, die in zulässiger Weise geschaffen wurden. § 12 PatG enthält somit eine (an Billigkeitsgründen orientierte) Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentinhabers gemäß § 9 PatG. Bem.: Obwohl tragender Grund für das Vorbenutzungsrecht, sind Billigkeitsgesichtspunkte kein selbständiges Tatbestandsmerkmal des § 12 PatG.1).
$ 9 PatG → Wirkung des Patents