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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:geheimhaltungsvereinbarung

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Geheimhaltungsvereinbarung

Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.1)

Auch die im Rahmen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen vorgenommenen Vorbenutzungshandlungen, die im universitären Forschungsbereich durchgeführt worden sind, sind nicht per se öffentlich. Die Praxistauglichkeit neuer chirurgischer Geräte wird durch eine klinischen Erprobung nachgewiesen. Um hierbei trotz der für Wissenschaftler und Studenten großzügigen Zugangsmöglichkeiten den Urheber von Forschungsergebnissen in seinen Entwicklungen nicht zu stören oder seine Urheberschaft zu verdunkeln, ist von einer unter den beteiligten Wissenschaftlern und Aus-/Fortbildungsbeflissenen standesethisch begründeten Vertraulichkeitserwartung in Bezug auf die Forschungsarbeiten des jeweils Anderen auszugehen, die nicht nur die direkt an der Forschungsarbeit beteiligten Personen umfasst, sondern alle gehobenen Mitarbeiter der Forschungseinrichtung und auch Gastwissenschaftler einbezieht, selbst wenn keine schriftlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht vorliegt.2)

siehe auch

1)
Leitsatz 4 aus BGH, Urteil vom 05.06.1997 - X ZR 139/95 - Leiterplattennutzen
2)
BPatG, Beschl. v. 21.07.2003, 5 W (pat) 413/02
patentrecht/geheimhaltungsvereinbarung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1