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Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns [→ § 139 (2) S. 2 PatG → Herausgabe des Verletzergewinns] lässt sich nicht berechnen. Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls1) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist.2)
Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben.3)
Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten.4)
§ 139 (2) S. 2 PatG → Herausgabe des Verletzergewinns
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