Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:allgemeines_fachwissen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
patentrecht:allgemeines_fachwissen [2023/07/14 07:25] mfreundpatentrecht:allgemeines_fachwissen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Allgemeines Fachwissen ======
  
 +-> [[Fachmann]] \\
 +-> [[Routinetätigkeiten des Fachmanns]]
 +
 +[[Gegenstand des Patents]] ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann [-> [[Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche]]] den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] unter Heranziehung der [[Patentbeschreibung]] (und -[[zeichnungen]]) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem [[allgemeines Fachwissen|allgemeinen Fachwissen]] gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt [-> [[Auslegung der Patentansprüche]]].((BGH GRUR 1978, S. 235 - "Stromwandler")) 
 +
 +Bei der Beurteilung der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] ist auch [[allgemeines Fachwissen]], tägliche Lebenserfahrung, und elementares Grundwissen zu berücksichtigen.
 +
 +Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar
 +und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann.((BGH, Urteil v. 17. April 2018 - X ZR 56/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 27 - Polymerzusammensetzung))
 +
 +Der Umstand, dass die Kenntnis eines [[technischer Sachverhalt|technischen Sachverhalts]] zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den [[Fachmann]] [[Naheliegen der Erfindung|nahegelegen]] hat, sich bei der Lösung eines bestimmten [[technisches Problem|technischen Problems]] dieser Kenntnis zu bedienen.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20; Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 28 - Kinderbett; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 Rn. 37 - Airbag-Auslösesteuerung))
 +
 +Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt.((BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16; im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem))
 +
 +Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, kann bereits dann bestehen, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.((BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 - Spinfrequenz))
 +
 +Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen.((BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Führungsschienenanordnung; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Fachmann]] \\
 +-> [[Auslegung der Patentansprüche]] \\
 +