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markenrecht:zulassung_der_in_einem_verbandsland_eingetragenen_marke_zum_schutz_in_den_anderen_verbandslaendern

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Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern

Art. 6quinquies A PVÜ → Telle-quelle-Klausel
Art. 6quinquies B PVÜ → Schutzverweigerung in einem Verbandsland

Eine im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene IR-Marke wird in den anderen Verbandsländern – vorbehaltlich der Regelung in Art. 6quinquies PVÜ – so, wie sie ist, geschützt (Art. 6quinquies Abschn. A Abs. 1 Satz 1 PVÜ: „sera … protégée telle quelle dans les autres pays de l’Union“). Dies bedeutet, dass der Schutz nur aus den in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannten Gründen entzogen werden kann.1)

Art. 6quinquies C PVÜ
  1. Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.
  2. In den anderen Verbandsländern dürfen Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie von den im Ursprungsland geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren.
Art. 6quinquies D PVÜ

Niemand kann sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, wenn die Marke, für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland nicht eingetragen ist.

Art. 6quinquies E PVÜ

Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung einer Marke im Ursprungsland keinesfalls die Verpflichtung mit sich, die Eintragung auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen worden ist.

Art. 6quinquies F PVÜ

Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.

Art. 6quinquies C PVÜ

Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 17. November 2005 – I ZB 12/04 - Rasierer mit drei Scherköpfen
markenrecht/zulassung_der_in_einem_verbandsland_eingetragenen_marke_zum_schutz_in_den_anderen_verbandslaendern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1