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markenrecht:zeichenaehnlichkeit [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:zeichenaehnlichkeit [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zeichenähnlichkeit ====== | ||
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+ | § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG -> [[Verbot verwechselbarer Benutzung]] \\ | ||
+ | § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] \\ | ||
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+ | -> [[Klangliche Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Bildliche Zeichenähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Schriftbildliche Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Komplexe Markenähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Zeichenidentität]] \\ | ||
+ | -> [[Begriffliche Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung]] \\ | ||
+ | -> [[Motivschutz]] \\ | ||
+ | -> [[Prägetheorie]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Frage der [[Verwechslungsgefahr]] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist | ||
+ | nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller | ||
+ | Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren | ||
+ | der __Ähnlichkeit der Marken__, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen [-> [[Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit]]] sowie der [[Kennzeichnungskraft]] der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.((vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/ | ||
+ | PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040, 1042, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 64, | ||
+ | Tz. 9 - Maalox/ | ||
+ | |||
+ | Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild [-> [[Schriftbildliche Verwechslungsgefahr]]], | ||
+ | |||
+ | Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen | ||
+ | Gesamteindruck abzustellen, | ||
+ | |||
+ | Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein.((BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinders; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-182/14, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 38 - MEGA Brands International [MAGNEXT]; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/ | ||
+ | |||
+ | Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden.((BGH, | ||
+ | 210 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; | ||
+ | |||
+ | Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.((BGHZ 139, 340, 347 - Li-ons; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/ | ||
+ | |||
+ | Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der | ||
+ | Vergleichsmarken, | ||
+ | dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, | ||
+ | einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.((vgl. EuGH GRUR 2010, | ||
+ | 933 Tz. 33 - Barbara Becker; BGH, GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/ | ||
+ | |||
+ | Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat.((BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - Goldbären; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 32 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/ | ||
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+ | Bei der Untersuchung des Gesamteindrucks, | ||
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+ | Regelmäßig reicht schon die hinreichende Übereinstimmung in einem der Aspekte aus.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004, I ZB 4/02 - il Padrone|Il Portone)) | ||
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+ | Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung schließt jedoch nicht aus, daß unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend [-> [[Prägetheorie]]] sein könnten.((BGH, | ||
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+ | Es ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Hinzufügung von Bildelementen zu Wortmarken bewirkt nur dann eine maßgebliche Veränderung des kennzeichnenden Charakters, wenn die grafische Gestaltung in Bezug auf das Markenwort eine eigenständige Wirkung entfaltet.((BPatG, | ||
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+ | Dem Wortanfang kann ein größeres Gewicht zukommen, als den nachfolgenden Wortbestandteilen, | ||
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+ | Eine alleinige Abweichung am Wortanfang kann die Gefahr der Verwechslung der Zeichen nicht ohne weiteres ausschließen.((BGH GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 247 Kawoti/ | ||
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+ | Zu berücksichtigen ist, dass beim Vergleich der Marken mehr auf die Übereinstimmungen | ||
+ | der Marken als auf deren Abweichungen abzustellen ist. Dies gilt vor allem aufgrund des Erfahrungssatzes, | ||
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+ | Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie vom BGH nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der Beurteilung der [[Zeichenähnlichkeit]] im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Zwar kann die Abweichung in einem Laut bzw. Buchstaben den Gesamteindruck eines Kurzwortes im Verhältnis stärker beeinflussen als den eines längeren Markenwortes((BPatG 29 W (pat) 587/17 – neo/NAO; 25 W (pat) 104/12 – Talo/tilo; | ||
+ | 26 W (pat) 324/03 – WELT/ | ||
+ | ausschließen((vgl. BGH GRUR 1974, 30, 31 – Erotex/ | ||
+ | 1970, 193, 194 – REA/ZEA; BPatG 33 W (pat) 203/02 – REDI/ | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Prägetheorie]] \\ | ||
+ | -> [[Zeichenidentität]] \\ | ||
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