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markenrecht:verwechslungsgefahr [2022/06/14 08:01] – mfreund | markenrecht:verwechslungsgefahr [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verwechslungsgefahr ====== | ||
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+ | § 14 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Verbot verwechselbarer Benutzung]] \\ | ||
+ | § 9 (1) Nr. 2 MarkenG -> [[Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke]] \\ | ||
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+ | -> [[Zeichenähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Begriffliche Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Unmittelbare Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Assoziative Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Komplexe Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Mittelbare Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Klangliche Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Schriftbildliche Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Silbenrotation]] \\ | ||
+ | -> [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]] \\ | ||
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+ | Die Frage der [[Verwechslungsgefahr]] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG [-> [[Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke ]]] ist - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [-> [[Verbot verwechselbarer Benutzung ]]] - unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren | ||
+ | der Ähnlichkeit der Marken [-> [[Zeichenähnlichkeit]]], | ||
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+ | Der Begriff der [[Verwechslungsgefahr]] umschreibt den Beurteilungsmaßstab für die im Verhältnis der konkurrierenden Unternehmen allein interessierende Frage, welchen Abstand ein Markeninhaber von den Verwendern konkurrierender Zeichen fordern kann.((Hacker, | ||
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+ | Auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kann es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ankommen.((BGH, | ||
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+ | Die Verwechslungsgefahr ist beispielsweise umso größer, je größer sich die [[Kennzeichnungskraft]] der älteren Marke darstellt, sei es von Hause aus [-> [[Originäre Kennzeichnungskraft]]] oder weil ihr kraft [[Verkehrsgeltung]] eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt. | ||
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+ | Bei [[Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit|Warenidentität]] und gesteigerter [[Kennzeichnungskraft]] der Widerspruchsmarke reicht bereits ein nur geringer [[Zeichenähnlichkeit|Ähnlichkeitsgrad]] der Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.((BGH, | ||
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+ | Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, | ||
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+ | Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im [[Beschreibende Angaben|beschreibenden Bereich]], scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.((BPatG, | ||
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+ | Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile [-> [[Beschreibende Angaben]]] nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend [-> [[Prägetheorie]]] sein können. Von diesem Maßstab ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht.((BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/ | ||
+ | |||
+ | Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des | ||
+ | Einzelfalls zu beurteilen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), | ||
+ | |||
+ | Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich | ||
+ | sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, | ||
+ | Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.((BPatG, | ||
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+ | Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, | ||
+ | Erbringungsart, | ||
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+ | Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist.((BPatG, | ||
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+ | Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, | ||
+ | während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Bei der funktionellen Ergänzung ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne erforderlich, | ||
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+ | Für das Verständnis der [[Funktion der Marke|herkunftshinweisenden Funktion]] wie auch der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne kommt es in erster Linie auf die Vorgänge an, die sich im __geschäftlichen Verkehr__ [-> [[Verkehrskreise]]] abspielen.((vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 353 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen)) | ||
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+ | In der Rechtsdogmatik wird unterschieden zwischen [[unmittelbare Verwechslungsgefahr|unmittelbarer Verwechslungsgefahr]] und [[assoziative Verwechslungsgefahr|assoziativer Verwechslungsgefahr]] ([[mittelbare Verwechslungsgefahr]] | ||
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+ | Die Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird nicht auf Tatsachen, sondern auf [[Erfahrungssätze|Erfahrungssätze]] zurückgegriffen. So darf der – normativ auszufüllende – Begriff der Verwechslungsgefahr, | ||
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+ | Da allein von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, für welche Waren und Dienstleistungen die Marken tatsächlich im Verkehr eingesetzt werden und welcher Art die tatsächlichen Umstände der Benutzung sind, weil Vermarktungsstrategien oder Marketingkonzeptionen jederzeit geändert werden können.((BPatG, | ||
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+ | Als der vollständigen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegende Rechtsfrage ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr keiner Beweisaufnahme zugänglich.((BPatG, | ||
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+ | Ein Schutz des Publikums vor realen Verwechslungsgefahren ergibt sich allenfalls reflexhaft, denn das Widerspruchsverfahren findet zu einem Zeitpunkt statt, in dem sich die Kollisionsmarken im Verkehr häufig noch gar nicht begegnet sind; tatsächlich vorkommende Verwechslungen sind zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne nicht notwendig.((st. Rspr.: BGH GRUR 1961, 535, 537 – arko; GRUR 1991, 609, 611 | ||
+ | – SL; BPatG 26 W (pat) 30/07 – CITIPOST/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 14 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Verbot verwechselbarer Benutzung]] \\ | ||
+ | § 9 (1) Nr. 2 MarkenG -> [[Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke]] \\ | ||
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