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markenrecht:verbot_der_nutzung_der_marke_in_geschaeftspapieren_oder_in_der_werbung

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Verbot der Nutzung der Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung

§ 14 (3) Nr. 5 MarkenG

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ kann auch in einer Verwendung in der Werbung liegen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MarkenRL, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).

Hierfür ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Zeichen in der Werbeanzeige selbst vorkommt. Die Aufzählung der Benutzungsformen in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie ist insoweit nicht abschließend.1)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 13.01.2011, ZR 125/07 - Bananabay II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-1073 = GRUR 2003, 55 Rn. 38 - Arsenal Football Club/Reed; Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 16 - Adam Opel/Autec
markenrecht/verbot_der_nutzung_der_marke_in_geschaeftspapieren_oder_in_der_werbung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1