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+ | Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG [-> [[Unterlassungsanspruch]]] sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG [-> [[Schadensersatzanspruch]], | ||
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Nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph)) | Nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph)) | ||
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+ | Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (" | ||
Nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung sind besondere Feststellungen erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, | Nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung sind besondere Feststellungen erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, |
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