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markenrecht:territorialitaetsprinzip

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markenrecht:territorialitaetsprinzip [2023/07/25 08:27] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1markenrecht:territorialitaetsprinzip [2024/02/09 08:53] (aktuell) mfreund
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-Aufgrund des im [[:Immaterialgüterrecht]] maßgeblichen [[Territorialitätsprinzip|Territorialitätsprinzips]] ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG [-> [[Unterlassungsanspruch]]] sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG [-> [[Schadensersatzanspruch]], [[Auskunftsanspruch]]] setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende [[Benutzungshandlung]] im Inland voraus.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 = WRP 2018,+Aufgrund des im [[:Immaterialgüterrecht]] maßgeblichen [[Territorialitätsprinzip|Territorialitätsprinzips]] ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet Deutschlands beschränkt.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - Extreme Durable; m.w.N.))  
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 +Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG [-> [[Unterlassungsanspruch]]] sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG [-> [[Schadensersatzanspruch]], [[Auskunftsanspruch]]] setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende [[Benutzungshandlung]] im Inland voraus.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - Extreme Durable; BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 = WRP 2018,
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 Nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph)) Nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph))
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 +Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Inland und nicht im Ausland hat. Hat das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen, ob ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - Extreme Durable; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] - Resistograph, mwN; GRUR 2020, 647 [juris Rn. 28] - Club Hotel Robinson))
  
 Nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung sind besondere Feststellungen erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn Nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung sind besondere Feststellungen erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn
markenrecht/territorialitaetsprinzip.1690273661.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1