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markenrecht:praegetheorie [2019/09/26 09:26] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:praegetheorie [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prägetheorie ====== | ||
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+ | -> [[Zeichenähnlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Markenusurpation]] \\ | ||
+ | -> [[Abspaltung]] \\ | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit [-> [[Zeichenähnlichkeit]]] sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten [-> [[Gesamtbetrachtung]]] und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen.((BGH, | ||
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+ | Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft .((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - KNEIPP; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - METRO/ | ||
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+ | Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt.((BGH, | ||
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+ | Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen | ||
+ | Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, | ||
+ | dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, | ||
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+ | Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.((BGH, | ||
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+ | Hinsichtlich der Systematik der Verwechslungslehre führen prägende Bestandteile nach herrschender Meinung zu einer [[unmittelbare Verwechslungsgefahr|unmittelbaren Zeichenverwechslung]]. Deswegen beschränkt sich die Anwendung der Prägetheorie im wesentlichen auf die [[klangliche Verwechslungsgefahr|klangliche Verwechslung]], | ||
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+ | Einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kann auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird.((BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz; | ||
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+ | Insbesondere wenn der Verkehr in dem weiteren Wortbestandteil eine Unternehmensbezeichnung sieht, kommt eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.((BGH, | ||
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+ | Da es für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen.((BGH, | ||
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+ | ==== Voraussetzungen eines prägenden Bestandteils ==== | ||
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+ | Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können.((BGH, | ||
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+ | Prägenden Charakter [-> [[Prägetheorie]]] hat ein Zeichenelement, | ||
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+ | Die Feststellung, | ||
+ | der Marke selbst zu treffen. Hat jedoch eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten, wirkt sich dieser Wandel | ||
+ | nicht nur auf die Kennzeichnungskraft des Zeichens selbst aus, sondern bewirkt gleichzeitig, | ||
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+ | Wenn das mit der älteren Marke identische Zeichen in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, | ||
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+ | Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung | ||
+ | eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - KNEIPP; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 39 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; | ||
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+ | Die fraglichen Wortbestandteile müssen so hervortreten, | ||
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+ | Nach der klassischen Prägetheorie reicht es für eine Verwechslungsgefahr nicht aus, dass der übereinstimmende Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmt und es spielt keine Rolle, ob die übernommene Marke im zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten hat.((BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - coccodrillo)) | ||
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+ | => Ein kollisionsrechtlich selbstständiger Bestandteil der älteren Marke muß selbst schutzfähig sein. | ||
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+ | => Einem kollisionsrechtlich selbstständiger Bestandteil der jüngeren Marke muß eigene Kennzeichnungskraft zukommen. | ||
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+ | => Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil darf nur angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die übrigen Markenteile in einer Weise zurücktreten, | ||
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+ | Verfügt ein Zeichen jedenfalls über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, | ||
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+ | Außerdem neigt der Verkehr erfahrungsgemäß dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen.((BGH, | ||
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+ | Ohne Kennzeichnungskraft kann ein Wortelement keine Prägung des Gesamteindrucks der Marke bewirken.((BGH, | ||
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+ | ==== Einfluß der Kennzeichnungskraft ==== | ||
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+ | Der Umstand, dass ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in einer zusammengesetzten jüngeren Marke enthalten ist und vom Verkehr in diesem Zusammenhang als beschreibend verstanden wird, steht der Annahme | ||
+ | nicht entgegen, dass dieses Zeichen die jüngere Marke prägt oder darin eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Ein Bestandteil, | ||
+ | und in sein Gedächtnis einprägen kann.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - KNEIPP; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 40 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft])) | ||
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+ | Der Anerkennung eines Wortbestandteils als dominierendes Element im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen steht es nicht entgegen, wenn er als rein beschreibend anzusehen ist.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - KNEIPP; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-182/14 P, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 34 - MEGA Brandes International/ | ||
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+ | Es ist danach nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | Soweit der Senat in der Entscheidung " | ||
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+ | Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, | ||
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+ | Selbst wenn die übrigen Markenteile nicht in einer Weise zurücktreten, | ||
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+ | Die Prägung durch einen Bestandteil kann demnach auch darauf beruhen, dass dieser Bestandteil den Verkehr an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das er deshalb in der anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt.((vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - coccodrillo; | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, | ||
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+ | Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeichnungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet.((BGH, | ||
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+ | Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, | ||
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+ | Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.((BGH, | ||
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+ | ==== Erfahrungssätze ==== | ||
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+ | * Der Verkehr nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten, | ||
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+ | * Übereinstimmungen in den Zeichen bleiben in der Regel stärker im Erinnerungsbild haften, so daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben ist als auf die Abweichungen. | ||
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+ | * Zu Verkürzungen von Markenwörtern besteht für den Verkehr im allgemeinen kein Anlaß. | ||
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+ | * Der Verkehr neigt dazu, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen.((BGH GRUR 1991, 475 - Caren Pfleger; BGHZ 139, 340 - Lions)) | ||
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+ | * Der Verkehr neigt zwar dazu, längere Kennzeichen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Soweit diese Notwendigkeit zur Verkürzung nicht besteht nimmt er grundsätzlich die Marken in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten. | ||
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+ | * Bestandteile, | ||
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+ | * Bei einem Wortbildzeichen orientiert sich der Verkehr regelmäßig am Wortbestandteil. | ||
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+ | * Bei einem Zeichen, das aus einem erkennbar auf die Firma hinweisenden Bestandteil und einem weiteren Bestandteil, | ||
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+ | * Bei einer aus Vor- und Nachnamen zusammengesetzten Marke ist der Nachname regelmäßig nicht als prägend zu erachten. Ausnahmsweise kann der Nachname den Gesamteindruck prägen, wenn z.B. die Klagemarke mit dem Nachname unmittelbar verwechselbar ist und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist (z.B. „Ella May/ | ||
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+ | * Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann sich auch allein aufgrund des Bildbestandteils einer angegriffenen Marke ergeben, wenn er im Rahmen der Gesamtkombination selbständig kennzeichnend hervortritt. Hierfür kann es ausreichen, dass ein Bestandteil den Verbraucher an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das dieser deshalb in der anderen Kennzeichnung wieder zu erkennen glaubt.((vgl. BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
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