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markenrecht:gm:zustellung_durch_eigenhaendige_uebergabe

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Zustellung durch eigenhändige Übergabe

Regel 63 GMDV

Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amtes durch eigenhändige Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat.

siehe auch

markenrecht/gm/zustellung_durch_eigenhaendige_uebergabe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1