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markenrecht:gegenstandswert_des_markenrechtlichen_rechtsbeschwerdeverfahrens

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Gegenstandswert des markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 23 Abs. 2 RVG → Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren

Die Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren richten sich nicht nach dem Streitwert, sondern es wird eine Festgebühr für die Gerichtskosten erhoben, die nach Nr. 1255 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) 750 € beträgt und die sich im Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung auf 100 € ermäßigt (Nr. 1256 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zum GKG]).1)

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG [→ Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren] enthält eine Sonderregelung für besondere Beschwerdeverfahren, bei denen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten. Dies trifft auf Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 83 bis 90 MarkenG zu, bei denen die Gerichtsgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden.2)

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.3)

Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat deshalb allein für die Höhe der Anwaltsgebühren Bedeutung. In einem derartigen Fall erfolgt eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 12). Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin mit der Gegenvorstellung vom 22. April 2015 gestellt.4)

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG enthält eine Sonderregelung für besondere Beschwerdeverfahren, bei denen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten. Dies trifft auf Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 83 bis 90 MarkenG zu, bei denen die Gerichtsgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden.5)

Für eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren spricht des Weiteren der Umstand, dass das Bundespatentgericht den Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren nach den §§ 62 bis 82 MarkenG ebenfalls nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 RVG festsetzt. In diesen Verfahren scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG aus, weil im patentgerichtlichen Verfahren die Gerichtsgebühren nicht nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, sondern gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nach dem Patentkostengesetz.6)

Es erleichtert den Beteiligten, die Kostenbelastung zu kalkulieren, wenn die Streitwertfestsetzung in beiden Instanzen des markenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens nach denselben Vorschriften und damit nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Die Gegenansicht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Streitwertfestsetzung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG für zutreffend hält, hat zur Folge, dass vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof im selben Instanzenzug unterschiedliche Wertvorschriften zur Anwendung gelangen. In der Praxis hat dies teilweise zu divergierenden Streitwertfestsetzungen beim Bundespatentgericht einerseits und beim Bundesgerichtshof andererseits geführt7). Ein derartiges Auseinanderfallen der Wertfestsetzungen in verschiedenen Instanzen widerspricht dem System der Wertvorschriften in den §§ 39 ff. GKG für die übrigen Rechtsmittelverfahren. Das Gerichtskostengesetz differenziert bei den Wertvorschriften nicht zwischen Ausgangs-, Berufungs- oder Revisionsinstanz, maßgebend für den Wert ist vielmehr der das Verfahren einleitende Antrag (§ 40 GKG). In Rechtsmittelverfahren werden in den höheren Instanzen zwar höhere Gerichtsgebühren erhoben, es fallen auch höhere anwaltliche Gebühren an. Dies wird jedoch nicht durch im Instanzenzug steigende Streitwerte, sondern durch steigende Gebührensätze bewirkt8).9)

Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten10). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG in den Unterabschnitten 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf § 51 Abs. 1 GKG verweist.11)

Gegenstandswert nach billigem Ermessen

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.12)

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG); in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).13)

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke 14)

Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.15)

Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.16)

Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.17)

Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.18).

Die Festsetzung des Gegenstandwerts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 83 MarkenG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, S. 1318) am 1. Juli 2006 nicht mehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG veranlasst, weil sich die Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Streitwert richten, sondern seitdem eine Festgebühr für die Gerichtskosten erhoben wird, die nach Nr. 1255 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) 750 € beträgt und die sich im Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung auf 100 € ermäßigt (Nr. 1256 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zum GKG]). Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat deshalb allein für die Höhe der Anwaltsgebühren Bedeutung. In einem derartigen Fall erfolgt eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 12). Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin mit der Gegenvorstellung vom 22. April 2015 gestellt.19)

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft.20)

siehe auch

1) , 4) , 19) , 20)
BGH, Beschl. vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13
2) , 3) , 5) , 9) , 13)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16
6)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 27. April 2016 - 26 W [pat] 77/13, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 28 W [pat] 17/15, juris Rn. 22
7)
vgl. BPatG, GRUR-RR 2015, 229
8)
BPatG, GRUR 2012, 1174, 1176; vgl. hierzu Knoll, MarkenR 2016, 229, 231
10)
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257
11)
BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13; m.V.a. aA Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 90 Rn. 20
12)
BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2
14)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7
15)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 90 MarkenG Rn. 13
16)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN
17)
BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 90 MarkenG Rn. 13
18)
BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - I ZB 61/13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte: 100.000 €; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 = WRP 2008, 1338 - SPA II: 100.000 €; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815 - POST II: 200.000 €; Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 - Kinder III: 500.000 €; Beschluss vom 6. November
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