Freihaltebedürfnis

§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen [→ Schutzhindernisse] sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

§ 8 (1) MarkenGGraphische Darstellbarkeit

§ 8 (2) MarkenGAbsolute Schutzhindernisse
§ 8 (2) Nr. 1 MarkenGUnterscheidungskraft
§ 8 (2) Nr. 2 MarkenGFreihaltebedürfnis
§ 8 (2) Nr. 4 MarkenGTäuschungsgefahr
§ 8 (2) Nr. 5 MarkenGSittenwidrige Markenanmeldung
§ 8 (2) Nr. 9 MarkenGMarkenanmeldung entgegen öffentliches Interesse
§ 8 (2) Nr. 10 MarkenGBösgläubige Markenanmeldung

§ 8 (3) MarkenGVerkehrsdurchsetzung

Beschreibende Angaben
Allgemeininteresse an der Freihaltung beschreibender Angaben
Fremdsprachige beschreibende Angaben
Zukünftiges Freihaltebedürfnis
Mangelnde Unterscheidungskraft beschreibender Angaben
Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben

Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen.1)

Eine Wortfolge kann zwar, soweit sie eine Eigenschaft von Waren bezeichnet, mithin eine Angabe über deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung enthalten. Da diese Eignung aber grundsätzlich jeglicher Eigenschaftsangabe zukommt, kann allein daraus, also aus dieser abstrakten Eignung noch nicht darauf geschlossen werden, daß derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung eines konkreten Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in einem angemeldeten oder eingetragenen Zeichen enthaltenen Eigenschaftsbezeichnung für die Waren des Warenverzeichnisses.2)

Bezug zu Waren und Dienstleistungen

Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist.3)

Bei Zeichenangaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine hinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird.4)

Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.5)

Mittelbar beschreibende Angaben

Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen.6)

An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird.7)

Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.8)

Bekanntheit der Bezeichnung

Maßgeblich ist dabei, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen unmittelbar erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen sieht. Dabei ist von Bedeutung die Bekanntheit der Bezeichnung [→ Kennzeichnungskraft]. Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt.9)

Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen. Nach dieser Norm sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben.10)

Eine Wortfolge kann zwar, soweit sie eine Eigenschaft von Waren bezeichnet, mithin eine Angabe über deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung enthalten. Da diese Eignung aber grundsätzlich jeglicher Eigenschaftsangabe zukommt, kann allein daraus, also aus dieser abstrakten Eignung noch nicht darauf geschlossen werden, daß derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung eines konkreten Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in einem angemeldeten oder eingetragenen Zeichen enthaltenen Eigenschaftsbezeichnung für die Waren des Warenverzeichnisses.11)

Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Angaben

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.12)

Mangelnde Unterscheidungskraft beschreibender Angaben

Merkmalsbeschreibung

Der Ausschlusstatbestand gilt gleichermaßen für Begriffe, die lexikalisch belegbar sind, wie auch für Wortneubildungen, wenn diese einen derart unzweideutigen Aussagegehalt aufweisen, dass sie zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen können.13)

Einfluss des Bekanntheitsgrades der Bezeichnung

Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt.14)

Fremdsprachige beschreibende Angaben

Irrelevante Gesichtspunkte

Es kommt lediglich darauf an, ob das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben in der Lage sei.15)

Es spielt auch keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren, die gebräuchlicher sind, als die, aus denen das Zeichen besteht.

Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind.16)

Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.17)

Beschreibende geographischen Herkunftsangaben

Verhältnis zum Schutzhindernis des § 8 (2) Nr. 1 MarkenG

Einer beschreibenden Angabe kann zudem auch die nötige Unterscheidungskraft fehlen.

Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes

Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt.18)

An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden.19)

Auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ist das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung mit einzustellen. Das bedeutet, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache [→ Werbeslogans] zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht ist, d. h. die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen Einzelner zu schützen ist und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen und Angaben, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben.20)

siehe auch

1) , 10) BPatG, Entscheidung vom 4. Februar 2009 - 28 W (pat) 233/07 - MINI PLUS; m.V.a EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 - FÜNFER
2) , 11) in diesem Sinne: BGH, Beschluss vom 27.02.1997 - I ZB 2/95 - „à la Carte“; m.V.a. BGH, GRUR 1997, 366 = Bl.f.PMZ 1995, 444 = NJW 1995, 1752 - quattro II
3) BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006;´m.V.a. BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS
4) BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.V.a. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard
5) BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05 ; m.w.N.
6) BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10; m.V.a vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard
7) BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS
8) BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10
9) BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.V.a. BGH GRUR 2006, 850 ff. – Rn. 29 – FUSSBALL WM 2006; Beschluss v. 27. 4. 2006, I ZB 97/05 - WM 2006 i. V. m. BPatG Beschluss vom 4. April 2007, 32 W (pat) 238/04 - WM 2006
12) BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008, 28 W (pat) 31/08
13) BPatG, Entscheidung vom 4. Februar 2009 - 28 W (pat) 233/07 - MINI PLUS; m.V.a. vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260
14) BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006
15) vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, 147 f. Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 38 – BIOMILD
16) EuGH Rs. C-191/01 – DOUBLEMINT; Rs. C-363/99; Rs. C-265/00 - BIOMILD; EuG Rs. T-106/00, - STREAMSERVE; Rs. T-356/00– CARCARD
17) BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
18) BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; m.V.a. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.
19) BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.
20) BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.w.N.
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