Von der Eintragung ausgeschlossen [→ Schutzhindernisse] sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 8 (2) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Unterscheidungskraft
§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG → Freihaltebedürfnis
§ 8 (2) Nr. 4 MarkenG → Täuschungsgefahr
§ 8 (2) Nr. 5 MarkenG → Sittenwidrige Markenanmeldung
§ 8 (2) Nr. 9 MarkenG → Markenanmeldung entgegen öffentliches Interesse
§ 8 (2) Nr. 10 MarkenG →Bösgläubige Markenanmeldung
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
→ Beschreibende Angaben
→ Allgemeininteresse an der Freihaltung beschreibender Angaben
→ Fremdsprachige beschreibende Angaben
→ Zukünftiges Freihaltebedürfnis
→ Mangelnde Unterscheidungskraft beschreibender Angaben
→ Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen.1)
Eine Wortfolge kann zwar, soweit sie eine Eigenschaft von Waren bezeichnet, mithin eine Angabe über deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung enthalten. Da diese Eignung aber grundsätzlich jeglicher Eigenschaftsangabe zukommt, kann allein daraus, also aus dieser abstrakten Eignung noch nicht darauf geschlossen werden, daß derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung eines konkreten Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in einem angemeldeten oder eingetragenen Zeichen enthaltenen Eigenschaftsbezeichnung für die Waren des Warenverzeichnisses.2)
Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist.3)
Bei Zeichenangaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine hinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird.4)
Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.5)
Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen.6)
An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird.7)
Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.8)
Maßgeblich ist dabei, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen unmittelbar erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen sieht. Dabei ist von Bedeutung die Bekanntheit der Bezeichnung [→ Kennzeichnungskraft]. Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt.9)
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen. Nach dieser Norm sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben.10)
Eine Wortfolge kann zwar, soweit sie eine Eigenschaft von Waren bezeichnet, mithin eine Angabe über deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung enthalten. Da diese Eignung aber grundsätzlich jeglicher Eigenschaftsangabe zukommt, kann allein daraus, also aus dieser abstrakten Eignung noch nicht darauf geschlossen werden, daß derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung eines konkreten Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in einem angemeldeten oder eingetragenen Zeichen enthaltenen Eigenschaftsbezeichnung für die Waren des Warenverzeichnisses.11)
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.12)
Der Ausschlusstatbestand gilt gleichermaßen für Begriffe, die lexikalisch belegbar sind, wie auch für Wortneubildungen, wenn diese einen derart unzweideutigen Aussagegehalt aufweisen, dass sie zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen können.13)
Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt.14)
Es kommt lediglich darauf an, ob das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben in der Lage sei.15)
Es spielt auch keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren, die gebräuchlicher sind, als die, aus denen das Zeichen besteht.
Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind.16)
Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.17)
Einer beschreibenden Angabe kann zudem auch die nötige Unterscheidungskraft fehlen.
→ Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes
Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt.18)
An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden.19)
Auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ist das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung mit einzustellen. Das bedeutet, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache [→ Werbeslogans] zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht ist, d. h. die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen Einzelner zu schützen ist und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen und Angaben, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben.20)