Bösgläubigkeit

§ 8 (2) Nr. 10 MarkenGBösgläubige Markenanmeldung

Nach der Rechtsprechung des Senats ist von einer Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.1)

Die Feststellung, ob der Anmelder die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat, erfordert eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller sich aus den relevanten Umständen des Einzelfalls ergebenden Anhaltspunkte.2)

Soweit der - einheitliche nationale und gemeinschaftsrechtliche - Begriff der Bösglaubigkeit der Anmeldung eine subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne einer unredlichen Absicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs voraussetzt, ist darauf aus den relevanten objektiven Umständen zu schließen.3).

Begriff der Bösgläubigkeit

Mit dem Begriff der Bösgläubigkeit der Anmeldung hat der deutsche Gesetzgeber den in der Markenrechtsrichtlinie verwendeten Begriff übernommen4). Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert5).6)

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Markenanmeldung bösgläubig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will.7)

Der Anmelder eines Zeichens, der weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, handelt bei der Anmeldung bösgläubig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen.8)

Der Anmelder handelt also nicht schon deswegen sittenwidrig, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben.

Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet [→ Störung des schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers].9)

Fehlender Benutzungswille

Das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders kann die Annahme nahelegen, er wolle die Marke zu dem Zweck verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.10)

Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens

Mittel des Wettbewerbskampfes

Ein Markenanmelder setzt die mit der Eintragung entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes ein.11) Dieser Tatbestand erfordert die objektive Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettberbskampfes eingesetzt zu werden; und eine entsprechende Absicht des Anmelders als zumindest wesentliches Motiv für die Anmeldung;

Dabei ist das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.12)

Rechtssätze

  • Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen braucht nicht der einzige Beweggrund zu sein. Es reicht aus, wenn die Absicht das wesentliche Motiv war.13)
  • Förderung des eigenen Wettbewerbs: Ein Verhalten, bei dem nicht die Störung der Beklagten als Mitbewerberin, sondern die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht, reicht für die Feststellung einer Behinderungsabsicht in der Regel nicht aus.
  • Objektive Eignung: An der objektiven Eignung fehlt es im Regelfall nicht deshalb, weil die kollidierende Bezeichnung beschreibend und nicht markenmäßig benutzt wird.
  • Markenfamilien: Von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht ist bei einer Markenanmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine „Markenfamilie“ des Anmelders fortgesetzt wird.
  • Namen bekannter Persönlichkeiten: Bösgläubigkeit ist immer dann anzunehmen sei, wenn ersichtlich Nichtberechtigte Namen oder Abbildungen bekannter lebender oder verstorbener Personen anmelden.14)Namen oder Bilder berühmter Personen
  • Bösgläubigkeit kann erst dann angenommen werden, wenn sich aus dem späteren Verhalten des Markeninhabers bei der Ausübung des Monopolrechts dessen geplanter zweckfremder Einsatz ergäbe. Dass sich aufgrund des Geschäftsbetriebs der Markeninhaberin kein unmittelbarer Zusammenhang zu den Waren und Dienstleistungen ergibt, genügt nicht.15)
  • Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt.16) Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des inländischen Wettbewerbsrechts nicht entgegen.17)
  • Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen

sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will.18)

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Alternative zu markenrechtlichen Ansprüchen bei bösgläubiger Markenanmeldung:

Klage auf Einwilligung in die Löschung der Marke wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vor den ordentlichen Gerichten.19)

Anspruchsgrundlage:

siehe auch

1) BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 53/08 - Schuhverzierung
2) BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. Sharpston, Tz. 61
3) BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.w.N.
4) vgl. BT-Drucks. 12/6581, S. 79, 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 73, 89
5) vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth
6) , 8) BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06
7) BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. BGHZ 167, 278 Tz. 41 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance, jeweils m.w.N.; vgl. auch Sharpston aaO Tz. 48/49
9) vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 8/05, GRUR 2008, 621 Tz. 1 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS, m.w.N.
10) BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E
11) , 19) BGH, Urteil vom 10.08.2000 - I ZR 283/97 - „EQUI 2000“
12) BPatG, Beschluss vom 26. 7. 2006 – 28 W (pat) 39/05
13) BGH I ZR- 135/83 - Shamrock III, BGH, Urteil vom 09.10.1997 - I ZR 95/95 - Analgin
14) BPatG Beschl. v. 2.3.2004, 24 W (pat) 36/02 - „Lady Di“
15) BPatG, Beschl. v. 26.1.2005 - 29 W (pat) 281/02
16) , 18) BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE; m.w.N.
17) BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE
markenrecht/boesglaeubigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2012/02/26 13:48 von mfreund
 

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