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markenrecht:beschreibende_angaben [2020/09/25 07:34] – mfreund | markenrecht:beschreibende_angaben [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschreibende Angaben ====== | ||
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+ | -> [[Wortneuschöpfungen]] \\ | ||
+ | -> [[Ortsbezeichnungen]] \\ | ||
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+ | Von der [[Eintragung]] ausgeschlossen sind nach § 8 (2) Nr. 2 MarkenG [-> [[Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben]]] Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, | ||
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+ | Bei der umfassenden Beurteilung der [[Verwechslungsgefahr]] von sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile | ||
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+ | Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe [[originäre Unterscheidungskraft]].((BGH, | ||
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+ | Jegliche [[Unterscheidungskraft]] fehlt einem Wortbestandteil, | ||
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+ | Stellt ein Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen [§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen]]] | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
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+ | Ein Begriff, der gewisse Unschärfen aufweist und deshalb die Eigenschaften eines Produkts nicht fest umreißt, kann zwar einen beschreibenden Anklang haben((BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 31 - pjur/ | ||
+ | Benutzung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat((vgl. BGH, Beschluss | ||
+ | vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1004 - SPA II)). Einem in der maßgeblichen Sprache nicht vorhandenen Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt kann jedoch auch bei bestehendem | ||
+ | beschreibenden Anklang grundsätzlich nicht jegliche Unterscheidungskraft versagt werden.((BGH, | ||
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+ | Werden einer Marke beschreibende Angaben hinzugefügt, | ||
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+ | Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird.((BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Black Friday; Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen)) | ||
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+ | Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, | ||
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+ | Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken.((BPatG, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 8 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben]] \\ | ||
+ | § 8 (2) MarkenG -> [[Absolute Schutzhindernisse]] \\ | ||
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