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markenrecht:beschraenkung_des_waren-_und_dienstleistungsverzeichnisses

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Beschraenkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Einschränkung des Verzeichnisses, mit der lediglich ein bestimmtes Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Markenschutz ausgenommen wird, aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig. Denn die Allgemeinheit kann der Verwendung der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen in der Regel nicht entnehmen, dass sich der Schutz nicht auf Waren und Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen. Dies könnte zur Folge haben, dass insbesondere die Mitbewerber der Markeninhaberin trotz der beschreibenden Bedeutung der Marke für dieses konkrete Merkmal bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung von Bezeichnungen, die die Marke enthalten, verzichten.1)

Deutsche Anteil einer international registrierten Marke

Zwar kann der deutsche Anteil einer international registrierten Marke im Beschwerdeverfahren mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden, soweit die von der Einschränkung betroffenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand der vorläufigen Schutzverweigerung sind. Erfolgt die Schutzbewilligung auf der Grundlage des eingeschränkten Verzeichnisses, wird der nach Regel 25 Abs. 1 a) ii) GAusFO erforderliche Antrag an das Internationale Büro auf Eintragung der Einschränkung ersetzt durch die abschließende Mitteilung über die teilweise Schutzbewilligung, die das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Grundlage der Entscheidung des Bundespatentgerichts erstellt (Regel 17 Abs. 5 a) iii) GAusFO).2)

siehe auch

1)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. EuGH a. a. O., Rn. 114 - POSTKANTOOR
2)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06
markenrecht/beschraenkung_des_waren-_und_dienstleistungsverzeichnisses.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1