Einheitliches europäisches Patent (EU-Patent)

KOM(2011) 215/3 → Vorschlag für eine Verordnung zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (13. April 2011)

KOM(2011) 216/3 → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die Regelung der Übersetzung (13. April 2011)

11533/11 → Entwurf eines Vertrags zur Gründung eines einheitlichen europäischen Patentgerichtshofs nebst Gerichtsstatut

Art. 142 (1) EPÜ → Einheitliche Patente

Art. 118 (1) AEUVEinheitlicher Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes

Das einheitliche Patentsystem zielt darauf ab, es für Erfinder einfacher und billiger zu machen, ihr Patent europaweit zu schützen. Des Weiteren soll allen Erfindern, innovativen Unternehmen und Patentinhabern gleichberechtigter Zugang zum einheitlichen Patentschutz gewährt werden. Es soll zudem helfen, Verstöße gegen das Patentrecht zu ahnden. So sollen auch die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in der gesamten Union verbessert und die derzeitige Fragmentierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt werden, in denen es „patentrechtliche Grenzen“ zwischen den Mitgliedstaaten gibt.1)

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung können in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen, sofern ihre einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung kann grundsätzlich nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Schließlich gilt die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde.

Weblinks

siehe auch

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