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ep:zusammensetzung_des_beschwerdekammerausschusses

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Zusammensetzung des Beschwerdekammerausschusses

Artikel 2 GOBA

(1) Der Beschwerdekammerausschuss besteht aus:

a) drei vom Verwaltungsrat aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 EPÜ und Artikel 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats ernannten Mitgliedern und

b) drei von den Delegationen vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, die amtierende oder ehemalige Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten sind.

(2) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter, der nach dem gleichen Verfahren ernannt wird.

(3) Der Beschwerdekammerausschuss wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Präsident des Amts und der Präsident der Beschwerdekammern als Vertreter der Beschwerdekammereinheit haben das Recht, an allen Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. Sie kann erneuert oder verlängert werden.

siehe auch

ep/zusammensetzung_des_beschwerdekammerausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1