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+ | ====== Neuheit ====== | ||
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+ | **Artikel 54 (1) EPÜ** | ||
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+ | Eine [[Erfindung]] gilt als neu, wenn sie nicht zum [[Stand der Technik]] gehört. | ||
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+ | Artikel 54 (2) EPÜ -> [[Stand der Technik]] \\ | ||
+ | Artikel 54 (3) EPÜ -> [[Nachveröffentlichter Stand der Technik]] \\ | ||
+ | Artikel 54 (4) EPÜ -> [[Erste medizinische Indikation]] \\ | ||
+ | Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\ | ||
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+ | Artikel 52-57 EPÜ -> [[Patentierbarkeit]] \\ | ||
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+ | [[Patentschutz]] kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, | ||
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+ | Die [[Ansprüche]] eines [[europäischen Patents]] [müssen] die technischen | ||
+ | Merkmale der [[Erfindung]] und damit den technischen [[Gegenstand des Patents]] so eindeutig definieren, dass dessen [[Schutzbereich]] festgelegt und ein Vergleich mit dem [[Stand der Technik]] angestellt werden kann, um sicherzustellen, | ||
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+ | Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04; m.w.N.)) | ||
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+ | Neuheit und [[erfinderische Tätigkeit]] können nur anhand der [[Technischer Charakter|technischen Merkmale]] der Erfindung festgestellt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) | ||
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+ | Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, | ||
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+ | Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, | ||
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+ | Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) EPÜ angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Lehre, die Gegenstand der Offenbarung ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens ausführen kann.((T 26/85, T 206/83, T 491/99, T 719/12 und Richtlinien G‑VI, 4 – Stand November 2018)) | ||
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+ | Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [Art. 123 (2) EPÜ -> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 52-57 EPÜ -> [[Patentierbarkeit]] \\ | ||
+ | Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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