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+ | ====== Große Beschwerdekammer ====== | ||
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+ | **Artikel 22 (1) EPÜ 2000** | ||
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+ | Die [[Große Beschwerdekammer]] ist zuständig für: | ||
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+ | a) Entscheidungen über Rechtsfragen, | ||
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+ | b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, | ||
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+ | c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a. | ||
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+ | -> [[Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer]] | ||
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+ | Artikel 22 (2) EPÜ -> [[Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer]] \\ | ||
+ | Regel 13 (2) EPÜ -> [[Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer]] \\ | ||
+ | Regel 13 (3) EPÜ -> [[Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer]] | ||
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+ | Artikel 112 EPÜ -> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer]] \\ | ||
+ | Artikel 112 (1) a), Artikel 112 (2) EPÜ -> [[Vorlage durch eine Beschwerdekammer]] \\ | ||
+ | Artikel 112 (1) b) EPÜ -> [[Vorlage durch den Präsidenten]] \\ | ||
+ | Artikel 112 (3) EPÜ -> [[Bindungswirkung der Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer]] | ||
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+ | Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, | ||
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+ | Die Mitglieder der [[Beschwerdekammern]] und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).((BVerfG, | ||
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+ | Die [[Beschwerdekammern]] und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. | ||
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+ | Die Große Beschwerdekammer ist die höchste Beschwerdeinstanz des [[Europäisches Patentamt|EPA]]. Wie alle anderen Beschwerdekammern ist sie bei ihren Entscheidungen vom Amt unabhängig und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen. Sie setzt sich aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat der EPO für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Instanzen des EPA - Prüfungs- und Einspruchsabteilungen (erste Instanz) wie auch Beschwerdekammern (zweite Instanz) - rechtsverbindlich.((http:// | ||
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+ | Nach den bestehenden Bestimmungen des EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nicht befugt, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, sodass ein Antrag, dem Europäischen Gerichtshof | ||
+ | Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, als unzulässig zurückzuweisen ist.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. November 2008, G 2/06)) -> [[Keine Vorlagefragen an den EuGH]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ | ||
+ | Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
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+ | ===== Weblinks ===== | ||
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+ | * [[http:// | ||
+ | * [[http:// |
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