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+ | ====== Einreichung der Erfindernennung ====== | ||
+ | Regel 19 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat. | ||
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+ | Regel 19 (1) EPÜ -> [[Angaben zur Erfindernennung]] \\ | ||
+ | Beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss. | ||
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+ | Regel 19 (2) EPÜ -> [[Keine Prüfung der Richtigkeit]] \\ | ||
+ | Erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente# | ||
+ | In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, |
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