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designrecht:ggv:uebergangsbestimmungen

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Übergangsbestimmungen

Artikel 110 (1) GGeschmMV

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 [→ Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster] mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 110 (2) GGeschmMV

Der Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit den Änderungen, die die Kommission zu diesem Bereich gemäß Artikel 18 der Richtlinie 98/71/EG vorschlägt, vorgelegt und trägt diesen Änderungen Rechnung.

Art. 107 - 111 GGeschmMV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

siehe auch

designrecht/ggv/uebergangsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1