"Mogelpackung"

Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.1)

siehe auch

§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße