Mehrdeutige Angaben

Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen.1))

siehe auch

§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport; m.w.N.