Herbeiführung der Gefahr von Betriebsstörungen

In dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen kann eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen.1)

Darüber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische Überwachung eines Mitbewerbers - insbesondere durch Testkäufe - sei als gezielte Behinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsstörung führe.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung
2)
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung; m.w.N.