Gezielte Behinderung

§ 4 Nr. 10 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert;

§ 4 UWGBeispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden
Abwerben fremder Mitarbeiter
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Wettbewerbswidrige Markenanmeldung
Domaingrabbing
Boykottmaßnahmen
Marktbehinderung durch Preisunterbietung
Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen
Herbeiführung der Gefahr von Betriebsstörungen
Kundenfang
→ Entfernen von Kontrollnummern bei selektivem Vertrieb
→ Behinderungswettbewerb z.B. Warenaufkauf des Konkurrenten

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist.

Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen.1)

Eine unlautere Handlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt die Vornahme einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) voraus, also einer Handlung mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Eine unlautere Behinderung der Klägerin im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Rufausbeutung setzt eine Übertragung von Güte- oder Wertvorstellungen, also einen Imagetransfer voraus.2)

Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können.3)

Gezielte Behinderung

Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist aufgrund einer Gesamt-würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen.4)

Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich.5)

Eine gezielte Behinderung liegt vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung eigenen Wettbewerbs sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist.6)

Behinderung ist jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen.7)

Ist eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen, muss die Behinderung jedenfalls derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, was aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen ist.8)

Ein absichtliches Handelns oder eine positive Kenntnis der Behinderung wird nicht vorausgesetzt. Erfasst werden vielmehr auch Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet ist.9)

Gezieltes Handeln

Durch das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns soll lediglich klargestellt werden, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen.10)

Damit ist nicht gesagt, dass der Tatbestand der individuellen Behinderung von subjektiven Erfordernissen, insbesondere einer auf die Behinderung gerichteten Absicht, abhängig sein soll.11)

Mit der Regelung des § 4 Nr. 10 UWG sollen lediglich die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Formen des unlauteren Behinderungswettbewerbs erfasst werden12)

In der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. ist ein wettbewerbswidriger Behinderungswettbewerb jedoch auch für den Fall angenommen worden, dass sich zwar nicht feststellen lässt, dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen, dieser aber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.13)

Dem Tatbestandsmerkmal der gezielten Absicht lässt sich andererseits auch nicht entnehmen, dass (allein) die subjektive Kenntnis der einen Mitbewerber behindernden Umstände die Unlauterkeit begründen kann, wenn sich die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers objektiv im Rahmen dessen hält, was dem Wettbewerb als solchen eigen ist.14)

Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.15)

Bei bloßen Vertragsverletzungen geht die Rechtsprechung des Senats vom Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.) sowie von einer Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur aus, wenn diese in Umfang und Ausmaß ein besonderes Gewicht haben.16)

Dient eine Vertragsverletzung als Mittel, um den eigenen Kundenstamm zu erhalten, spricht viel dafür, das darin liegende, auch objektiv zielgerichtete Abfangen oder Zurückhalten von Kunden nicht mehr als wettbewerbskonform anzusehen.17)

Das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns stellt (der bisherigen Rechtsprechung folgend) klar, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen ist die Schwelle einer im Wettbewerb hinzunehmenden Behinderung erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers statt auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt wegen der Behinderung nicht mehr durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.18)

Allgemeine Marktbehinderung

Allgemeine Störung bzw. Behinderung der Marktteilnehmer. Beispiele:

* Verkauf auf Dauer unter Einstandspreis (Dumping). * Verteilen von unentgeltlichen Anzeigenblättern im Stile einer Boulevardzeitung, wodurch den tatsächlichen Boulevardblättern der Markt genommen wird.

Die allgemeine Marktbehinderung ist nicht im § 4 UWG n.F. geregelt, aber eventuell vom § 3 UWG n.F. erfasst: Störung des gesamten Marktes.

Eindringen in einen fremden Kundenkreis

Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes.19)

Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs.20)

Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzu-treten.21)

Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten.22)

Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen.23)

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Störung des Besitzstands durch Geltendmachung von Markenrechten

Verleiten zum Vertragsbruch

Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird.24)

Wiederverkauf bei ausschließlicher Selbstvermarktung

Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.25)

Rechtsprechung

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 644 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken, jeweils mwN
2) BGH, Urt. v. 13.01.2011, ZR 125/07 - Bananabay II
3) BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - Fräsautomat; m.V.a. BGHZ 171, 73 Tz. 22 f. - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.
4) BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.11
5) BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter
6) OLG Düsseldorf, I-20 U 134/07; m.w.N.
7) OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2007 - 4 U 99/07
8) OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2007 - 4 U 99/07; m.V.a. BGH GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 – Werbeblocker; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 4 Rn. 10/8 f.
9) OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2007 - 4 U 99/07: m.V.a. Köhler, in Hefermehl u.a., 25. Aufl. 2007, § 4 Rn. 10.10
10) BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Nr. 10, BTDrucks. 15/1487 S. 19
11) BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04; m.V.a. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 10.10; Seichter aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 6; a.A. MünchKomm.UWG/Jänich § 4 Nr. 10 Rdn. 12; Omsels in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 7
12) BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04; m.V.a. BT-Drucks. 15/1487, S. 19, 41
13) BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04; m.V.a. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer
14) BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04
15) , 19) , 21) BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung
16) BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Konto-standsauskunft; Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 87/04 Tz. 13 f. - Irreführender Kontoauszug
17) BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung; zum Tatbestandsmerkmal des „gezielten“ Behinderns vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, WRP 2007, 951 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter
18) OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.w.N.
20) BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung; m.V.a. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz
22) BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung; m.V.a. BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de, m.w.N.
23) BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 164/04 - Änderung der Voreinstellung; m.V.a. BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de
24) BGH, Urt. v. 24.4.1997 – I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP 1997, 1176 – Automatenaufsteller, m.w.N.
25) BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - bundesligakarten.de
wettbewerbsrecht/gezielte_behinderung.txt · Zuletzt geändert: 2011/12/23 09:24 von mfreund
 

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