zustaendigkeit fuer den erlass einer einstweiligen verfuegungen

§ 937 (1) ZPO

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich über die Hauptsache. Bei Verletzungsverfahren gilt daher der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO.

siehe auch