Rechtliches Interesse der Nebenintervention nach Streitverkuendung

Allein die Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO vermag das nach § 66 Abs. 1 ZPO [→ Nebenintervention] erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen.1)

Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang der maßgeblichen Bestimmungen. Tritt im Falle einer Streitverkündung der Dritte dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Wird die Zurückweisung des Beitritts beantragt, setzt die Zulassung des Dritten daher nach § 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass er sein Interesse glaubhaft macht. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09; m.V.a. Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 74 Rn. 24 ff.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 5; aA OLG Düsseldorf, OLG-Rep 2008, 156; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 74 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 74 Rn. 3; Zöller/ VolIkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rn. 8
2)
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09