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verfahrensrecht:nebenintervention

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Nebenintervention

§ 66 (1) ZPO

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

§ 69 ZPO → Streitgenössische Nebenintervention
§ 71 ZPO → Zwischenstreit über Nebenintervention

Rechtliches Interesse der Nebenintervention nach Streitverkündung
Kosten der Nebenintervention
Nebenintervention im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren
Anfechtung des Urteils durch die Partei und ihren Streithelfer

Den Parteien kann im Wege der Nebenintervention (§ 66 ZPO) zur Unterstützung als Streithelfer (auch Nebenintervenient) beitreten, wer ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers hat. Der Zustimmung der Gegenseite bedarf es nicht

Die Nebenintervention setzt nach § 66 Abs. 1 ZPO einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus, dem der Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitritt.

Nebenintervenienten werden nicht Partei des Nichtigkeitsverfahrens sondern unterstützen diese nur. Das Urteil ist nicht gegen den Nebenintervenienten gerichtet. Dem Nebenintervenienten kann weder etwas zugesprochen noch aberkannt werden. Das rechtskräftige Urteil entfaltet allerdings für Folgeprozesse des Nebenintervenienten eine Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung.

Die Wirkung der Nebenintervention (§ 68 ZPO) entfaltet sich nur zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei, nicht aber im Verhältnis zur Gegenpartei. Eine Klageabweisung hindert den Streithelfer des Klägers deshalb nicht an einer erneuten Klage aus demselben Klagegrund.

Der Nebenintervenient kann grundsätzlich alle Prozeßhandlungen durchführen, jedoch nicht über den Streitgegenstand verfügen, also z.B. die Klage nicht zurücknehmen (§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient kann jedoch im Prozess Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und so die Feststellung beeinflussen.

§ 66 (2) ZPO

Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Der Nebenintervenient kann selbstständig Rechtsmittel einlegen (§ 66 II ZPO).1)

Die Wirkung der Nebenintervention kann auch durch die Streitverkündung erreicht werden. Die Wirkungen der Nebenintervention treten nach Streitverkündung auch dann ein, wenn der Adressat der Streitverkündung dem Verfahren nicht beitritt.

Einfache Nebenintervention

Ist der Nebenintervenient einfacher Streitgenosse, so liegt eine einfache Nebenintervention vor.

  • kein Widerspruch des Nebenintervenienten gegen Willen der Hauptpartei (§ 67 ZPO)
  • kein eigenes Rechtsmittel des Nebenintervenienten
  • gesonderte Kostenentscheidung

Notwendige (streitgenössische) Nebenintervention (§ 69 ZPO)

Ist der Nebenintervenient notwendiger Streitgenosse, so liegt eine notwendige (oder auch streitgenössische) Nebenintervention (§ 69 ZPO) vor.

  • Widerspruch des Nebenintervenienten zu Willen der Hauptpartei ist möglich
  • eigenes Rechtsmittel des Nebenintervenienten möglich
  • gemeinsame Kostenentscheidung 2)

Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

Nach § 66 ZPO kann in jeder Lage des Rechtsstreits ein Nebenintervenient einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse für die Zulässigkeit ei-ner Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist aber anerkannt, dass der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist3). Insbesondere wird es zur Begründung des rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird4).5)

Ein rechtliches Interesse ist z.B. immer dann begründet wenn Regressansprüche vermieden oder begründet werden sollen.

  • Ein Bauherr verklagt den Generalunternehmer wegen baulicher Mängel. Die Einzelgewerke wurden von Subunternehmern erstellt. Der Subunternehmer hat Angst vor Regressansprüchen des Generalunternehmers in einem Folgeprozess und kann daher auf Seiten des Generalunternehmers beitreten.
  • Patentinhaber verwarnt ein Untenehmen X. X ist sich sicher, dass das Patent nicht rechtsbeständig ist und erfährt von einer Nichtigkeitsklage die von einem Dritten gegen das Patent anhängig gemacht wurde. Der Beitritt zur Nichtigkeitsklage ist möglich, da das rechtliche Interesse gegeben ist.6)
  • Verletzungsklage gegen einen Händler, der daraus einen Regressanspruch gegen den Hersteller ableiten kann. Hersteller kann beitreten.
  • Bei Nichtigkeitsklage gegen ein Patent kann der ausschließliche Lizenznehmer auf Seiten des Patentinhabers beitreten. Das rechtliche Interesse ist durch die Vermarktung des Patentgegenstands gegeben (Busse § 81, Rdn. 120).

Eine Nebenintervention liegt nicht vor, wenn ein Hersteller mit einer bestimmten Verletzungsform einem Beklagten mit einer anderen bestimmten Verletzungsform im Verletzungsprozess beitritt. Verknüpft sind beide Hersteller hier nur durch ihre wirtschaftliche Beziehung zum Kläger, sie stehen jedoch nicht in einer rechtlichen Beziehung.

Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist.7)

Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zugunsten der Beklagten entschieden werden, und die damit verbundene Erwartung, dass die mit einer nachfolgenden Klage der Beklagten gegen sie auf Unterlassung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln befassten Gerichte gleichfalls den Standpunkt einnehmen, dass die in Rede stehenden Vertragsbedingungen nicht wegen einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 88 ff. UrhG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, begründet nur ein tatsächliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten. Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen.8)

Das gilt auch im Fall der Nebenintervention von „Parallelverwendern“ inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen.9)

Rechtliches Interesse bei Streitverkündung

Kosten der Nebenintervention

siehe auch

Rechtsprechung

  • BGHZ 92, 275 (277) = NJW 1985, 386
1)
BGH NJW 2001, 1217
2)
BPatG GRUR 1987, 235
3)
vgl. etwa Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 66 Rdn. 8; Weth in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 66 Rdn. 5 m.w.N.
4)
BGHZ 68, 81, 85; Zöller, aaO Rdn. 11; Musielak, aaO Rdn. 7
5)
BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 - Carvedilol
6)
BGH GRUR 1998, 382 - 'Schere'
7)
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN
8)
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09; m.V.a. Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 66 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 61 mwN
9)
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09; m.V.a. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 74; aA Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 22; Staudinger/Schlosser aaO § 5 UKlaG Rn. 3; vgl. auch Nowak-Over, GRUR-Prax 2010, 138
verfahrensrecht/nebenintervention.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1