Postzustellungsurkunde

Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO [→ Zustellungsurkunde] in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen.

siehe auch

§ 182 ZPO → Zustellungsurkunde