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verfahrensrecht:zustellungsurkunde

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Zustellungsurkunde

§ 182 (1) ZPO

Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

§ 182 (2) ZPO

Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, 2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, 3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, 4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, 5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, 6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, 7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

§ 182 (3) ZPO

Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

§ 418 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO [→ Zustellungsurkunde] in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO [→ Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt ] vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen.

Die Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG kann zwar eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO darstellen, sie erbringt aber nur darüber Beweis, dass die beurkundende Amtsperson das Dokument in einen Briefkasten eingelegt hat.1). Dagegen erstreckt sich die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde nicht auf die für eine wirksame Zustellung erforderliche Tatsache, dass der Zustellungsempfänger zum Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der genannten Adresse gewohnt hat (vgl. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG in der hier noch anzuwendenden alten Fassung i. V. m. § 180 ZPO). Die Urkunde stellt insoweit lediglich ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers dar, das jedoch durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden kann.2)

siehe auch

1)
vgl. BPatG, Entscheidung vom 03.02.2009 - 24 W (pat) 43/06 ; m.w.N.
2)
BPatG, Entscheidung vom 03.02.2009 - 24 W (pat) 43/06 ; m.V.a. BGH NJW 1992, 1963
verfahrensrecht/zustellungsurkunde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1