Negative Tatsachen

Für den Beweis einer Negative gilt es die Umstände zu wiederlegen, die für die Positive sprechen1)

Das vorliegen einer negativen Tatsache führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers.2)

Der Beklagte kann sich zunächst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache (z.B. das Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen) beschränken. Nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger ausnahmsweise verpflichtet, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegenzutreten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen im Allgemeinen besitzt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als die darlegungspflichtige Partei. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert – gegebenenfalls unter Beweisantritt – auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen.3)

Beispiele

siehe auch

1)
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - I-20 U 123/05; m.V.a BGH NJW 1985, 1774; so schon RG WarnRspr. 1918, 102; RG JW 1918, 814; Rosenberg, a.a.O., S. 331
2)
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens
3)
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens; m.V.a. BGHZ 100, 190, 195; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 62; Musielak/Stadler aaO § 138 Rdn. 10